1. Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich
- Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen den Auftraggebern und Hellfeld e.U. – im Folgenden Hellfeld – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber sind ungültig, es sei denn, diese werden von Hellfeld ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der Verträge, die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen worden sind. Die unwirksame- ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.
2. Umfang des Beratungsauftrages und Stellvertretung
- Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
- Hellfeld ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen (Sub-Vergabe). Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Hellfeld selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und den Auftraggebern.
3. Aufklärungspflicht der Auftraggeber Vollständigkeits erklärung
- Die Auftraggeber sorgen dafür, dass bei Erfüllung des Beratungsauftrages an ihrem Geschäftssitz die organisatorischen Rahmenbedingungen ein möglichst ungestörtes und effizientes Arbeiten erlauben.
- Die Auftraggeber werden Hellfeld auch über vorher durchgeführte und/oder laufende relevante Beratungen informieren, auch wenn diese Beratungen andere Fachgebiete betreffen.
- Die Auftraggeber sorgen dafür, dass Hellfeld auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Hellfeld von allen Vorgängen und Umständen informiert wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Hellfeld bekannt werden.
- Die Auftraggeber sorgen dafür, dass ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn von der der Tätigkeit von Hellfeld informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
- Die Auftraggeber und Hellfeld verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Gefährdung der Unabhängigkeit von Hellfeld und seinen Mitarbeiter:innen, oder von Hellfeld beauftragten Dritten zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote der Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
- Hellfeld verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die Arbeit von ihm beauftragter Dritter den Auftraggebern dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.
- Soweit ein Schlussbericht vereinbart wird, erhalten die Auftraggeber diesen in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen nach Abschluss des Auftrages, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages.
- Hellfeld ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes inhaltlich und methodisch weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
- Die Urheberrechte an den von Hellfeld und seinen Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Hellfeld. Sie dürfen von den Auftraggebern während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die vom Vertrag umfassten Zwecke verwendet werden. Die Auftraggeber sind insofern nicht berechtigt, das Werk oder die Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von Hellfeld zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Hellfeld – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
- Der Verstoß der Auftraggeber gegen diese Bestimmungen berechtigt Hellfeld zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
- Hellfeld ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner Leistung zu beheben. Er wird die Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
- Dieser Anspruch der Auftraggeber erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung und Schadenersatz
- Hellfeld haftet den Auftraggebern für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Hellfeld beigezogene Dritte zurückgehen.
- Schadenersatzansprüche der Aufraggeber können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
- Die Auftraggebe haben jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Hellfeld zurückzuführen ist.
- Sofern Hellfeld das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Hellfeld diese Ansprüche an die Auftraggeber ab. Die Auftraggeber werden sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
- Hellfeld verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der Auftraggeber erhält.
- Weiters verpflichtet Hellfeld sich, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Das betrifft insbesondere auch die Daten von Klient:innen, Kund:innen und/oder Mitarbeiter:innen der Auftraggeber,.
- Hellfeld ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen er sich bedient, entbunden. Er hat aber die Schweigepflicht vollständig auf diese Gehilfen und Stellvertreter:innen zu überbinden. Hellfeld haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
- Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
- Hellfeld ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Die Auftraggeber gewährleisten Hellfeld, dass sie dafür sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind. Das umfasst insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen von Betroffenen.
10. Honorar
- Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält Hellfeld das zwischen den Auftraggebern und Hellfeld vereinbarte Honorar. Hellfeld ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch Hellfeld fällig.
- Hellfeld wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
- Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung von Hellfeld von den Auftraggebern zusätzlich zu ersetzen.
- Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten der Auftraggeber liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Hellfeld, so behält Hellfeld den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars, abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars, ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Hellfeld bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
- Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist Hellfeld von seiner Verpflichtung befreit, weitere Leistungen zu erbringen. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
- Hellfeld ist berechtigt, den Auftraggebern Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Auftraggeber erklären sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Hellfeld ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
- Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
- Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
- wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren von Hellfeld weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Hellfeld eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13. Schluss bestimmungen
- Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
- Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Hellfeld (Wien). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort von Hellfeld (Wien) zuständig.
Mediation
- Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
- Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
- Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.